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Verein zur Förderung des Schwimmsports im TSV 1848 Bad Saulgau e. V.

Satzung - 2011 -

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Schwimmsports im TSV 1848 Bad Saulgau e. V. - im Folgenden "Verein" genannt -
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Saulgau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Saulgau eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports durch die ideelle und finanzielle Förderung des TSV 1848 Bad Saulgau e. V. Abteilung Schwimmen
  2. Diese Zielsetzung und der Zweck des Fördervereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
    • Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen
    • Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen.
    • Bereitstellung von Lehrmitteln, Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, Veranstaltung von Schulungsmaßnahmen, Lehrgängen.
    • Durch Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft des TSV 1848 Bad Saulgau e.V. Abteilung Schwimmen
  3. Ideelle, und bei Bedarf auch materielle, Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet des Schwimmsports .
  4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins TSV 1848 Bad Saulgau e. V. Abteilung Schwimmen verwendet.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern kann abweichend hiervon nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG und unter Berücksichtigung der Finanz- und Haushaltsplanung eine angemessene Vergütung gewährt werden. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen/Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Durch die Aufnahme in den Verein werden die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane für neue Mitglieder bindend.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt und/oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt. Weiterhin, wenn das Mitglied die Beitrags- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen trotz zweifacher Mahnung an die angegebene Mitgliederadresse nicht erfüllt oder bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte der Vorstandschaft
    • Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
    • Entlastung der Vorstandsschaft
    • Wahl der Vorstandsschaft und Kassenprüfer
    • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge und Umlagen
    • Beratung und Beschlußfassung über vorliegende Anträge
    • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Verein
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber alle 2 Jahre, im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung wird 7 Tage vorher auf der Homepage des TSV 1848 Bad Saulgau e. V. durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung bekannt gegeben.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht des Kassenprüfers,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfer/-innen, sofern dies ansteht,
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Diese späteren Anträge - sowie auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/-innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/-in bestimmen. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder. Jedes natürliche Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies mit einer Mehrheit von 25 % der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. Abstimmungen erfolgen ansonsten durch Handzeichen/Handheben und werden in offener Abstimmung durchgeführt.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für eine Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt erforderlich, wobei die Stimmabgabe nicht erschienener Mitglieder auch schriftlich erfolgen kann.
  6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern zuvor mit der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt.

§ 10 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • ein/eine 1. Vorsitzende/r
    • ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
    • ein/eine Schatzmeister/-in
  2. Sie werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und die Geschäftsführung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben/Projekte unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  4. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/-in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der Schriftführer/-in grundsätzlich schriftlich und unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als einer Woche einberufen werden. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in der Satzung nicht etwas anders bestimmt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren mit 2/3 Mehrheit zuvor zugestimmt wird. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet und sind allen weiteren Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

§11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind bis zu zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und keine Beschäftigten des Vereins sein.

Der/die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben den Vorstand und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, mit der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen, wobei jedem Mitglied mit der schriftlichen Einladung unter Beifügung des Tagesordnung ausdrücklich auch die wesentlichen Gründe für den Antrag auf Auflösung schriftlich zur Verfügung gestellt werden müssen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in §2 Ziffer 1 der Satzung genannten Einrichtung zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, muss der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.

§ 13 Inkrafttreten

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am ________________ beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Bankverbindung: Volksbank Bad Saulgau, IBAN DE08 6509 3020 0316 5180 00

Förderer

Schwimmabteilung TSV 1848 Bad Saulgau e.V. | info@schwimmen-badsaulgau.de