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Abteilungsordnung

§ 1 Name und Geschäftsjahr

  1. Die Abteilung Schwimmen führt den Namen "TSV 1848 Bad Saulgau e.V. Abteilung Schwimmen". Die Abteilung Schwimmen führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und Ordnungen des TSV Bad Saulgau
  2. Die Abteilung Schwimmen ist Mitglied im Deutschen Schwimm-Verband und im Schwimmverband Württemberg. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt und eingehalten.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Abteilung

  1. Die Abteilung Schwimmen pflegt und fördert das Schwimmen. Sie bemüht sich um die Schulung, Erhaltung und Perfektionierung der Schwimmarten Kraul-, Brust-, Rücken-, Delphin- und Lagenschwimmen und ermöglicht ein Training der Schwimmarten von den Kurz-, über die Mittel- bis hin zu den Langstrecken. Die Abteilung Schwimmen kann - bei Bedarf - auch das Wasserballspielen, Synchronschwimmen und Kunstspringen in ihr Ausbildungs- und Trainingsangebot aufnehmen.
  2. Die Abteilung Schwimmen ermöglicht ihren Mitgliedern das Schwimmen im Freizeitbereich sowie im Breiten- und Leistungssport. Sie gliedert ihren Übungsbetrieb in Anfänger-, Förder-, Wettkampf- und Freizeitgruppen.
  3. Die Abteilung Schwimmen vertritt die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber dem TSV Bad Saulgau.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Zugehörigkeit zur Abteilung Schwimmen setzt die Mitgliedschaft im TSV Bad Saulgau voraus. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beim Gesamtverein erworben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  2. Der Austritt aus der Abteilung Schwimmen für das Folgejahr ist schriftlich der Abteilungsleitung bis spätestens 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres zu erklären.
    Das Mitglied hat dabei zu erklären, ob es weiterhin dem Gesamtverein TSV Bad Saulgau angehören will.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Abteilungsleitung beschlossen werden, wenn
    a) gegen die Interessen der Abteilung verstoßen wurde,
    b) die Anordnung der Übungsleiter und Aufsichtsführenden nicht befolgt werden und der Übungsbetrieb dadurch erheblich gestört wird,
    c) die Abteilungsbeiträge, Gebühren und Umlagen nicht bezahlt werden.
  4. Von nicht am aktiven Sportbetrieb teilnehmenden Personen kann eine Zugehörigkeit zur Abteilung Schwimmen über die Beitragsklasse „förderndes Mitglied“ erfolgen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder haben nach § 4 der Satzung des TSV Bad Saulgau ihre Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Abteilung Schwimmen kann durch Beschluss der Abteilungsversammlung Abteilungsbeiträge, Zusatzgebühren und Umlagen erheben.
  2. Die Gebühren werden jeweils im zweiten Quartal des Geschäftsjahres fällig.
    Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder der Abteilung Schwimmen haben - im Rahmen ihres Könnens und ihrer Gruppenzugehörigkeit - den Anspruch, an den Veranstaltungen und Angeboten der Abteilung teilzunehmen und die Einrichtungen und Materialien der Abteilung zu benutzen.
  2. Bei Benutzung der Einrichtungen sind die Ordnungen der Abteilung und die Hausordnungen der jeweiligen Übungsstätten zu beachten und einzuhalten. Den Anordnungen der Übungsleiter und der Bade- bzw. Hausmeister ist Folge zu leisten.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht an den Abteilungsversammlungen gemäss § 7 sowie an Mitgliedsversammlungen des TSV Bad Saulgau teilzunehmen. Das Stimmrecht ist auf Mitglieder über 16 Jahre beschränkt.
  4. Für die Mitglieder sind die Satzung und Ordnungen des TSV Bad Saulgau sowie die Ordnungen der Abteilung und die Beschlüsse der Abteilungsleitung verbindlich.
  5. Die festgelegten Beiträge, Gebühren und Umlagen sind rechtzeitig zu entrichten. Die Entrichtung erfolgt im Lastschrifteinzugsverfahren.

§ 6 Die Abteilungsorgane

Die Organe der Abteilung Schwimmen sind:
a) Die Abteilungsversammlung
b) Die Abteilungsleitung
c) Die Ausschüsse

§ 7 Abteilungsversammlung

  1. Die Abteilungsversammlung ist oberstes Organ der Abteilung Schwimmen.
    Sie wählt die Abteilungsleitung für zwei Jahre.
  2. Die Abteilungsversammlung findet alle zwei Jahre nach Abschluss des vorgehenden Geschäftsjahres im ersten Quartal des Jahres vor der Jahreshauptversammlung des TSV Bad Saulgau statt.
  3. Mit der Einberufung - durch Veröffentlichung in der Tageszeitung - ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    Sie ist mit einer Frist von zehn (10) Tagen einzuberufen.
  4. Die Abteilungsversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme der Jahresberichte
    b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
    c) Entlastung der Abteilungsleitung
    d) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    e) Amtsenthebung und Wahl von Mitgliedern der Abteilungsleitung
    f) Wahl der Kassenprüfer
    g) Festsetzung der Abteilungsbeiträge, Zusatzgebühren und Umlagen
    h) Beschlussfassung über Änderungen der Abteilungsordnung und Auflösung der Abteilung
  5. Außerordentliche Abteilungsversammlungen sind einzuberufen, wenn die Einberufung
    a) von einem Viertel aller stimmberechtigten Abteilungsmitglieder unter Angabe des Zweckes des
    Grundes gegenüber der Abteilungsleitung schriftlich verlangt wird oder
    b) vom Vorstand des Gesamtvereins angeordnet wird.
    Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
  6. Anträge sind mindestens 5 Tage vor der Abteilungsversammlung der Abteilungsleitung schriftlich
    mit Begründung einzureichen.
  7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung Schwimmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 8 Abteilungsleitung

  1. Zusammensetzung:
    Die Abteilungsleitung besteht aus
    a) Vorstand, bestehend aus
    - Abteilungsleiter*
    - Stellvertretender Abteilungsleiter (Organisatorischer Leiter)
    - Stellvertretender Abteilungsleiter (Sportlicher Leiter)
    - Schatzmeister
    - Jugendvertreter
    - Schriftführer
  2. Aufgaben:
    a) Die Abteilungsleitung erledigt alle laufenden Abteilungsangelegenheiten und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Abteilungsordnung oder -weisung geregelt sind.

    Sitzungen der Abteilungsleitung werden vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter nach Bedarf einberufen.

    Auf Antrag von 2/3 der Mitglieder der Abteilungsleitung können außerplanmäßige Sitzungen der Abteilungsleitung einberufen werden.

§ 9 Ausschüsse

  1. Sportausschuss:
    Der Sportausschuss besteht aus
    - Sportlichen Leiter
    - Schwimmwart
    - Fachwarte anderer Sportarten der Abteilung Schwimmen
    - Fachwart Lehrwesen
    - Fachwart Kampfrichterwesen
    - Jugendvertreter
    - 2 berufene Mitglieder
    - nach Bedarf können auch der Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter an den
    Sitzungen des Sportausschusses teilnehmen

    Der Sportausschuss ist für die Planung, Organisation und Durchführung des Sportbetriebs der Abteilung Schwimmen verantwortlich. Der Sportliche Leiter leitet den Sportausschuss.
    Der Sportliche Leiter kann nach Bedarf 2 weitere Mitglieder für die Erledigung besonderer Aufgaben in den Sportausschuss berufen. Sitzungen des Sportausschusses werden nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal pro Jahr vom Sportlichen Leiter, dem Abteilungsleiter oder 2/3 der Mitglieder des Sportausschusses einberufen. Stimmrecht haben alle Mitglieder des Sportausschusses.
  2. Für besondere Bereiche können weitere Ausschüsse gebildet werden, deren Leiter Mitglieder in der Abteilungsleitung sein müssen.
    Der Leiter eines solchen Ausschusses ist für die Leitung und Aufgabenerledigung sowie für die Berichtserstattung in der Abteilungsleitung verantwortlich. Bei Nichterledigung der jeweils vorgesehenen Aufgaben kann die Abteilungsleitung mit einfacher Mehrheit den nicht funktionierenden Ausschuss auflösen.

§ 10 Abteilungsleiter

  1. Der Abteilungsleiter ist der erste (1.) Vorsitzende der Abteilung Schwimmen. Ihm obliegt insbesondere die Vertretung der Abteilung in der Öffentlichkeit.
  2. Aufgabenbereich:
    - Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Abteilungssitzungen sowie der Abteilungsversammlungen
    - Leitung und Koordination der Arbeit innerhalb der Abteilung
    - Verantwortlich für Anträge und Sponsoring
    - Mithilfe beim Entwurf des Haushaltsplanes durch den Kassenwart
    - Bearbeitung von Ehrungsanträgen
    - Mitglied im TSV–Ausschuss

§ 11 Stellvertretender Abteilungsleiter (Organisatorischer Leiter)

  1. Der stellvertretende Abteilungsleiter vertritt den Abteilungsleiter bei dessen Abwesenheit und unterstützt den Abteilungsleiter bei allen sportlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen.
  2. Weitere Aufgabenbereiche:
    - Koordination der Aufgaben und Veranstaltungen im Leistungssport und Breitensportbereich
    - Organisation und Betreuung der Sportgruppen insbesondere im Ausbildungs- und Förderbereich
    - Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im gemeinschaftsbildenden Bereich der Abteilung Schwimmen
    - Führen der Mitgliederkartei
    - Bearbeitung von Versicherungsfällen
    - Vertreter des Abteilungsleiters im TSV-Ausschuss

§ 12 Stellvertretender Abteilungsleiter (Sportlicher Leiter)

  1. Der Sportliche Leiter koordiniert den Training- und Wettkampfbetrieb in den Sportarten Schwimmen, Wasserball, Synchronschwimmen und Kunstspringen.
  2. Weitere Aufgabenbereiche
    - Leitung des Sportausschusses
    - Unterstützung der Fachwarte der einzelnen Sportarten in deren Aufgabenbereichen.
    - Mithilfe bei der Erstellung des "Finanzierungsplanes Leistungssport" vor allem im Fachbereich Schwimmen
    - Mitarbeit bei der Planung, Organisation und Durchführung von Wettkämpfen im Fachbereich Schwimmen.
    - Unterstützung des Abteilungsleiters im Bereich Sponsoring
    - Vertreter des Abteilungsleiters im TSV-Ausschuss

§ 13 Schatzmeister

  1. Dem Kassenwart obliegt die Führung der Abteilungskasse und die Erledigung der laufenden Kassengeschäfte.
    Er ist für einen ordnungsgemäßen Abschluss nach Ablauf des Geschäftsjahres in Zusammenarbeit mit dem Buchhalter des Gesamtvereins zuständig.
  2. Aufgabenbereich:
    - Erstellung des jährlichen Haushaltsplanes
    - Verwaltung des Haushalts
    - Einzug von Beiträgen und Gebühren
    - Vorbereitung und Abrechnung von Zuschüssen
    - Vorbereitung und Bearbeitung von Steuerangelegenheiten
    - Führung des Inventarverzeichnisses
    - Zusammenarbeitung mit dem Schatzmeister des TSV Bad Saulgau

§ 14 Schriftführer

  1. Der Schriftführer besorgt die Führung von Protokollen und ist Sachverwalter von rechtsverbindlichen Unterlagen und Verträgen. Ihm obliegt ebenso die Berichterstattung über erwähnenswerte Vorgänge in der Abteilung Schwimmen.
  2. Aufgabenbereich:
    - Protokollführung bei Sitzungen der Abteilungsleitung und der Abteilungsversammlungen
    - Führung und Berichtigung von Ordnungen und Richtlinien der Abteilung
    - Schriftliche Einberufung der Sitzung der Abteilungsversammlung auf Anweisung des Abteilungsleiters
    - Bearbeitung wichtiger schriftlicher Informationen
    - Journalistische Darstellung der Abteilung Schwimmen nach außen
    - Mithilfe bei der Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen
    - Gestaltung und Betreuung des Schaukastens
    - Bekanntmachung in Veranstaltungskalendern

§ 15 Jugendvertreter

  1. Dem Jugendvertreter obliegt die sportliche und kulturelle Leitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen der Abteilung.
  2. Der Aufgabenbereich wird in der Jugendordnung des TSV Bad Saulgau definiert.
  3. Der Jugendvertreter ist Mitglied im TSV-Ausschuss.

§ 16 Fachwart Schwimmen

  1. Der Fachwart Schwimmen ist für die Betreuung der leistungssportorientierten sowie für die Koordination und Aktivierung im Breiten- und Freizeitsportbereich zuständig.
  2. Aufgabenbereich:
    - Heranführung der Mitglieder an den Leistungssport
    - Organisation und Durchführung von Wettkämpfen, Meisterschaften und Turnieren
    - Erstellung eines "Finanzierungsplanes Leistungssport"
    - Zusammenarbeit mit dem Sportlichen Leiter, den Fachwarten Lehrwesen und Kampfrichterwesen sowie dem Jugendvertreter
    - Mithilfe bei der Durchführung von Aktivitäten im Breiten- und Freizeitsport

§ 17 Fachwart Lehrwesen

  1. Dem Fachwart Lehrwesen obliegt die Betreuung und Weiterbildung der Übungsleiter und Trainer.
  2. Aufgabenbereich:
    - Beratung von Mitgliedern, Übungsleitern und Trainern
    - Vertretung der Interessen der Übungsleiter im TSV Bad Saulgau
    - Weitergabe von Informationen in Übungsleiterbereich
    - Anmeldung zu Lehrgängen und Seminaren
    - Organisation und Durchführung von Lehrgängen
    - Zusammenstellung und Abrechnung von Übungsleitervergütungen und -aufwandsentschädigungen

§ 18 Fachwart Kampfrichterwesen

  1. Dem Fachwart Kampfrichterwesen obliegt die Betreuung und Weiterbildung der Kampfrichter der Schwimmabteilung.
  2. Aufgabenbereich:
    - Beratung und Betreuung von Kampfrichtern
    - Meldung zu Kampfrichteraus- bzw. fortbildungen in Absprache mit dem Fachwart Lehrwesen
    - Organisation des Kampfgerichtes bei Veranstaltungen der Abteilung Schwimmen
    - Organisation der notwendigen Kampfrichter bei Wettkämpfen, an denen die Schwimmabteilung teilnimmt

§ 19 Kassenprüfer

  1. Die Abteilungsversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht der Abteilungsleitung angehören dürfen.
  2. 1. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungslegung der Abteilung auf ihre formelle und materielle Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Kassenprüferbericht unter Angabe von Ort und Datum festzuhalten.

    Zwischenprüfungen im Laufe des Geschäftsjahres sind jederzeit möglich
  3. Der Aufgabenbereich wird in der Finanzordnung des TSV Bad Saulgau definiert.

§ 20 Sonstige Bestimmungen

  1. Sofern in der Abteilungsordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils
    die Bestimmungen der Satzung des TSV 1848 Bad Saulgau e.V.
  2. Die Abteilungsordnung tritt mit dem Beschluss der Abteilungsversammlung vom
    25. Februar 2003 in Kraft.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Text die männliche Form verwendet; selbstverständlich
werden damit jeweils männliche und weibliche Personen angesprochen.

Förderer

Schwimmabteilung TSV 1848 Bad Saulgau e.V. | info@schwimmen-badsaulgau.de